Einigung beim Unterhaltsvorschuss: Künftig bis zum 18. Lebensjahr Unterhalt vom Staat

Veröffentlicht am 25.01.2017 in Soziales

Carsten Schneider freut sich, dass Familienministerin Manuela Schwesig gestern einen Durchbruch in den Verhandlungen mit den Ländern zum Unterhaltsvorschuss erzielt hat: Die konkreten Eckpunkte der Reform sehen ab dem 1. Juli eine Ausweitung des Unterhaltsvorschuss für Kinder von alleinerziehenden Eltern bis zum 18. Lebensjahr vor. Finanziert wird die Leistung in Zukunft zu 40 Prozent vom Bund und zu 60 Prozent von den Ländern.

„Alleinerziehende sind besonders belastet, wenn vom anderen Elternteil kein Barunterhalt für ein Kind gezahlt wird. Deshalb ist es so wichtig, dass hier der Staat jetzt bis zur Volljährigkeit eines Kindes einspringt“, erklärt Carsten Schneider, Thüringer Bundestagsabgeordneter. „Diese überfällige Reform hat die SPD durchgesetzt!“, so Schneider weiter.

„Mit der Reform erhalten rund 75.000 Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen Anspruch auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 268,- Euro. Zusätzlich profitieren rund 46.000 Kinder bis 12 Jahren, weil mit der Reform die bisher geltende Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wegfällt“, stellt Schneider klar. „Mit dieser Reform verbessern wir die Lebenssituation für Alleinerziehende und ihre Kinder und geben die Sicherheit, dass verlässlich jeden Monat Unterhalt für ein Kind reinkommt!“

„Die Reform soll zum 1. Juli greifen. Das ist das Ergebnis der komplizierten Verhandlungen unter anderem zwischen den Ländern und dem CDU-Finanzminister“, sagt der Thüringer Bundestagsabgeordnete.

„Jetzt sind die Details verhandelt: Vor allem die Kommunen hatten eine veränderte praktische Umsetzung der Reform gefordert, um doppelte Bürokratie zu vermeiden. Deshalb wird es Sonderregelungen geben für Alleinerziehende und ihre Kinder, die auf SGB II-Leistungen angewiesen sind“, erläutert Schneider.

Bereits nach derzeitiger Rechtslage wird der Unterhaltsvorschuss auf Grundsicherungsleistungen angerechnet. In der Altersgruppe der 12- bis 18-jährigen Kinder tritt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ein, wenn das Kind nicht auf SBG-II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SBG-II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,- Euro brutto verdient.


Zum Hintergrund:

In Deutschland sind rund 90 Prozent aller alleinerziehenden Eltern Frauen. Rund die Hälfte dieser alleinerziehenden Mütter erhält vom Vater keinen Unterhalt für das Kind. Hier tritt der Staat in Vorleistung und zahlt mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss den Mindestunterhalt für das Kind. Zugleich versucht der Staat an Stelle der Mutter, beim barunterhaltspflichtigen Elternteil den Unterhalt einzutreiben. Der Unterhaltsvorschuss wird bisher nur bis zum 12. Lebensjahr eines Kindes gezahlt und ist zeitlich auf die Dauer von 72 Monaten befristet. Die Einführung des Kontenabrufverfahrens nach § 6 UVG war ein wichtiger Schritt, Alleinerziehende bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ihrer Kindern zu unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss ist eine freiwillige Sozialleistung, die unabhängig vom Einkommen gezahlt wird.

 

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